Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Emschergenossenschaftsgesetz

EmscherGG -

§ 19 Aufgaben des Vorstandes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/19#abs-1 (1) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Genossenschaftsrates eine Geschäftsordnung, in der auch die ständige Vertretung der oder des Vorsitzenden des Vorstandes zu regeln ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/19#abs-2 (2) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die Aufgaben, die nicht auf Grund dieses Gesetzes oder der Satzung der Genossenschaftsversammlung, dem Genossenschaftsrat, der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates oder dem Widerspruchsausschuß obliegen. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes bereitet die Beschlüsse der Genossenschaftsorgane vor und führt sie aus, soweit sich aus den Beschlüssen oder aus der Geschäftsordnung für den Vorstand nichts anderes ergibt. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes ist Leiterin oder Leiter der Genossenschaftsverwaltung. Das insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Genossenschaft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/19#abs-3 (3) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, entscheidet der Vorstand auch über Angelegenheiten, deren Wert die in der Satzung festgesetzten Beträge erreicht oder überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates unverzüglich mitzuteilen und dem Genossenschaftsrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Wenn wegen besonderer Eilbedürftigkeit eine Entscheidung des gesamten Vorstandes nicht herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Vorstandes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/19#abs-4 (4) Der Vorstand kann Beschlüsse des Genossenschaftsrates zu § 16 Abs. 4 und 5 sowie zu § 2 Absatz 5 Satz 4, die den Interessen der Genossenschaft zuwiderlaufen, beanstanden. Er legt diese Beschlüsse mit einer schriftlichen Begründung seiner Beanstandung der Genossenschaftsversammlung zur Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Genossenschaftsversammlung hat innerhalb von zwei Monaten über die Beanstandung zu entscheiden.

§ 18 § 20